Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung oder Sonderkündigung ist ein vorzeitiges Beenden des Vertrages. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung hast du nur, sobald dein Anbieter die Vertragsbedingungen zu deinem Nachteil abändert.

Sollte sich dein Vertrag verschlechtern, darfst du daher sofort kündigen. Sowohl Kündigungsfrist als auch eine mögliche Mindestbindung entfallen.

Möchtest du wegen Verschlechterung deines Vertrags kündigen? Hier kannst du ein gültiges Kündigungsschreiben erstellen. Auch kannst du hier auf dein Sonderkündigungsrecht verweisen.

Sowohl AGB als auch EB

Dein Anbieter darf weder die AGB noch die Entgeltbestimmungen einseitig abändern. Das heißt, wenn dein Anbieter die AGB oder EB ändert, hast du, wenn es zu deinem Nachteil sein sollte, das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Zum Beispiel gilt dies wenn dein Anbieter plötzlich eine Servicepauschale oder eine andere Zusatzgebühr einführt. Sollte es plötzlich eine weitere Gebühr geben, darfst du sofort kündigen. Nicht hingegen der Fall ist es bei einer Erhöhung auf Grund der Wertsicherung, mit der zum Beispiel die Grundgebühr an den Verbraucherpreisindex angepasst wird. Erhöhungen über den Index hinaus, sind aber nicht zulässig.

Recht auf Information

Dein Anbieter muss dich über die geplante Änderung informieren, und zwar schriftlich und mindestens drei Monate bevor der Tarif erhöht wird. Beachte bitte, dass dein Recht auf eine außerordentliche Kündigung zeitlich befristet ist. Wenn du diese Frist nicht nutzt, läuft deine Bindung wie gehabt weiter.

Keine Kündigungsfrist

Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten keine Mindestbindungen. Du kannst ab sofort kündigen, auch wenn dein Vertrag noch länger laufen würde. Dafür musst du ein gültiges Kündigungsschreiben an deinen Anbieter schicken.

Handyvertrag außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Handyvertrags darf der Anbieter für das bezogene Handy einen Abschlag verrechnen. Diese Zahlungen sind in deinem Vertrag geregelt.

Auch bei anderen Geräten, die du mit dem Vertrag erhalten hast, wie etwa Receiver, Modem oder ähnliches, können durch den Anbieter mit einer Zusatzzahlung verrechnet werden. Wie hoch diese Gebühren sind, entnimmst du den AGB und den Entgeltbestimmungen.

( Artikel veröffentlicht: 27.05.2020 )

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Über die Autorin
Geschrieben von Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Victoria ist technische Redakteurin bei tarife.at. Sie bringt hochkomplizierte, technische Begriffe in eine verständliche Sprache. Unterstützung bekommt die Technik-Liebhaberin von ihrem Büro-Hund, Herr Baron 🐶.

Häufige Fragen zum Thema Außerordentliche Kündigung

Wenn Dein Anbieter Deinen Vertrag zu Deinem Nachteil ändert, hast Du das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Diese ist fristlos, das heißt sie gilt ab dem Tag, an dem Du kündigst.


Dein Anbieter darf weder die AGB noch die Entgeltbestimmungen einseitig abändern. Zum Beispiel gilt dies wenn Dein Anbieter plötzlich eine Servicepauschale oder eine andere Zusatzgebühr einführt. Nicht hingegen bei einer Erhöhung auf Grund der Wertsicherung, mit der zum Beispiel die Grundgebühr an den Verbraucherpreisindex angepasst wird. Erhöhungen über den Index hinaus sind aber nicht zulässig.


Nein, bei einer außerordentlichen Kündigung gelten keine Kündigungsfristen. Du kannst ab sofort kündigen.


Bei Fernseh- und Internetverträgen kann die Kündigungsfrist sehr unterschiedlich aussehen. Gerade bei PayTV gibt es oft ganz eigene Fristen. So kannst Du zum Teil oft nur nach zwölf Monaten und danach nur noch halbjährlich kündigen, häufig ist die Kündigungsfrist ein bis drei Monate, manchmal auch noch länger. Die Kündigungsfrist findest Du in den AGB. Ein gültiges Kündigungsschreiben kannst Du auf unserer Seite tarife.at für Handys, Fernsehen oder Internet mit wenigen Klicks erstellen.