Die außerordentliche Kündigung oder Sonderkündigung ist ein vorzeitiges Beenden des Vertrages. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung hast du nur, sobald dein Anbieter die Vertragsbedingungen zu deinem Nachteil abändert.
Sollte sich dein Vertrag verschlechtern, darfst du daher sofort kündigen. Sowohl Kündigungsfrist als auch eine mögliche Mindestbindung entfallen.
Sowohl AGB als auch EB
Dein Anbieter darf weder die AGB noch die Entgeltbestimmungen einseitig abändern. Das heißt, wenn dein Anbieter die AGB oder EB ändert, hast du, wenn es zu deinem Nachteil sein sollte, das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.
Zum Beispiel gilt dies wenn dein Anbieter plötzlich eine Servicepauschale oder eine andere Zusatzgebühr einführt. Sollte es plötzlich eine weitere Gebühr geben, darfst du sofort kündigen. Nicht hingegen der Fall ist es bei einer Erhöhung auf Grund der Wertsicherung, mit der zum Beispiel die Grundgebühr an den Verbraucherpreisindex angepasst wird. Erhöhungen über den Index hinaus, sind aber nicht zulässig.
Recht auf Information
Dein Anbieter muss dich über die geplante Änderung informieren, und zwar schriftlich und mindestens drei Monate bevor der Tarif erhöht wird. Beachte bitte, dass dein Recht auf eine außerordentliche Kündigung zeitlich befristet ist. Wenn du diese Frist nicht nutzt, läuft deine Bindung wie gehabt weiter.
Keine Kündigungsfrist
Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten keine Mindestbindungen. Du kannst ab sofort kündigen, auch wenn dein Vertrag noch länger laufen würde. Dafür musst du ein gültiges Kündigungsschreiben an deinen Anbieter schicken.
Handyvertrag außerordentliche Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Handyvertrags darf der Anbieter für das bezogene Handy einen Abschlag verrechnen. Diese Zahlungen sind in deinem Vertrag geregelt.
Auch bei anderen Geräten, die du mit dem Vertrag erhalten hast, wie etwa Receiver, Modem oder ähnliches, können durch den Anbieter mit einer Zusatzzahlung verrechnet werden. Wie hoch diese Gebühren sind, entnimmst du den AGB und den Entgeltbestimmungen.
( Artikel veröffentlicht: 27.05.2020 )