Abschlagszahlung

Abschlagszahlungen können für Handys und Modems verlangt werden, wenn du deinen Vertrag frühzeitig kündigst.

Kündigst du nach Ablauf der Mindestbindung, gibt es natürlich keine Abschlagszahlung. Denn dann hast du das Handy ja bereits mit der erhöhten Grundgebühr abbezahlt. Abschlagzahlungen gibt es daher nur, wenn du einen Vertrag vorzeitig beendest.

Du suchst ein neues Handy? Hier findest du es zum günstigsten Preis. Kaufst du es dir über einen Einzelhändler, musst du keine Abschlagszahlungen befürchten, wenn du aus deinem Tarif frühzeitig aussteigst.

Wie hoch sind Abschlagszahlungen beim Handy?

Abschlagszahlungen sind eine Teilsumme. Dabei kann es entweder die Bezahlung einer Teilleistung sein, oder aber auch ein Teil einer Gesamtrechnung. Im Telekommunikationsbereich können Abschlagszahlungen verlangt werden, wenn du ein Gerät zu einem Vertrag bekommst, aber den Vertrag frühzeitig kündigst.

Kündigst du außerordentlich, etwa weil der Vertrag teurer geworden oder eine Pauschale dazugekommen ist, dann kannst du von deinem Sonderkündigungsrecht nur mit Abschlagszahlung Gebrauch machen. Diese ist im TKG § 135 Abs. 12 und 13 geregelt.

Ausgangswert & Zeitpunkt

Wichtigster Punkt ist der sogenannte Ausgangswert, der 90 Prozent des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausmacht.

Wird der Vertrag in den ersten sechs Monaten beendet, beträgt die Abschlagszahlung immer 50 Prozent dieses Ausgangswertes. Soweit, so einfach.

Ab dem siebten Monat wird die Berechnung kompliziert, glücklicherweise müssen die Abschlagszahlungen im Vertrag in einer Tabelle aufgelistet sein.

Wer es nachrechnen mag: Du musst den Ausgangswert durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer dividieren. Anschließend multiplizierst du das Ergebnis mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Dabei darf die Abschlagszahlung aber nicht höher sein, als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.

Dies gilt natürlich nur, wenn du das Handy behalten möchtest. Entscheidest du dich dafür, das Endgerät zurückzugeben, darf dein Anbieter es nicht verrechnen.

Gibt es Abschlagszahlungen beim Modem?

Nicht nur beim Handy, auch für ein Modem, das du zu einem Internetvertrag dazu bekommst, darf der Anbieter bei vorzeitiger Kündigung eine Abschlagzahlung verlangen. Diese ist für Modems genauso wie bei Handys geregelt. Die genauen Werte sind in Tabellenform im Vertrag zu finden.

( Artikel veröffentlicht: 19.10.2021 )

Jetzt Handytarife finden!



Über die Autorin
Geschrieben von Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Victoria ist technische Redakteurin bei tarife.at. Sie bringt hochkomplizierte, technische Begriffe in eine verständliche Sprache. Unterstützung bekommt die Technik-Liebhaberin von ihrem Büro-Hund, Herr Baron 🐶.

Häufige Fragen zum Thema Abschlagszahlung

Nicht nur beim Handy, auch für ein Modem, das du zu einem Internetvertrag dazu bekommst, darf der Anbieter bei vorzeitiger Kündigung eine Abschlagzahlung verlangen. Diese ist für Modems genauso wie bei Handys geregelt. Die genauen Werte sind in Tabellenform im Vertrag zu finden.


Kündigst du außerordentlich, etwa weil der Vertrag teurer geworden oder eine Pauschale dazugekommen ist, dann kannst du von deinem Sonderkündigungsrecht nur mit Abschlagszahlung Gebrauch machen. Diese ist im TKG § 135 Abs. 12 und 13 geregelt.

Wichtigster Punkt ist der sogenannte Ausgangswert, der 90 Prozent des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausmacht. Wird der Vertrag in den ersten sechs Monaten beendet, beträgt die Abschlagszahlung immer 50 Prozent dieses Ausgangswertes. Soweit, so einfach. Ab dem siebten Monat wird die Berechnung kompliziert, glücklicherweise müssen die Abschlagszahlungen im Vertrag in einer Tabelle aufgelistet sein.

Dies gilt natürlich nur, wenn du das Handy behalten möchtest. Entscheidest du dich dafür, das Endgerät zurückzugeben, darf dein Anbieter es nicht verrechnen.


Wichtigster Punkt ist der sogenannte Ausgangswert, der 90 Prozent des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausmacht.

Wird der Vertrag in den ersten sechs Monaten beendet, beträgt die Abschlagszahlung immer 50 Prozent dieses Ausgangswertes. Ab dem siebten Monat wird die Berechnung kompliziert, glücklicherweise müssen die Abschlagszahlungen dann im Vertrag in einer Tabelle aufgelistet sein.

Wer es nachrechnen mag: Du musst den Ausgangswert durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer dividieren. Anschließend multiplizierst du das Ergebnis mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Dabei darf die Abschlagszahlung aber nicht höher sein, als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.


Abschlagszahlungen können für Handys und Modems verlangt werden, wenn du deinen Vertrag frühzeitig kündigst. Kündigst du nach Ablauf der Mindestbindung, gibt es natürlich keine Abschlagszahlung. Denn dann hast du das Handy ja bereits mit der erhöhten Grundgebühr abbezahlt. Abschlagzahlungen gibt es daher nur, wenn du einen Vertrag vorzeitig beendest.

Kündigst du außerordentlich, etwa weil der Vertrag teurer geworden oder eine Pauschale dazugekommen ist, dann kannst du von deinem Sonderkündigungsrecht nur mit Abschlagszahlung Gebrauch machen. Diese ist im TKG § 135 Abs. 12 und 13 geregelt. Wie hoch die Abschlagszahlung ist, muss immer im Vertrag in einer Tabelle aufgelistet sein.