TKG 2021 - Deine Rechte bei Handy und Internet

TKG 2021 - Deine Rechte bei Handy und Internet

Sämtliche Rechte und Pflichten im Telekommunikationsbereich, also alles rund um das Thema elektronische Kommunikation betreffend, sind im TKG geregelt. Die neue Novelle wurde 2021 beschlossen: Wir versuchen hier einen verständlichen Überblick ohne kompliziertes Juristendeutsch zu geben.

Gesetzestext TKG

Wenn du den kompletten Gesetzestext suchst, findest du ihn hier auf der Parlamentsseite. Dabei sind auf über hundert Seiten die gesetzlichen Regelungen für Konsumenten und Telekommunikationsanbieter definiert. Wir können hier daher nur eine kleine Zusammenfassung bieten.

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Allgemeine Punkte im TKG

Die ersten Paragraphen definieren, welche Bereiche der Kommunikation gemeint sind, die Aufsicht der Regulierungsbehörde RTR, wer unter welchen Umständen ein Netz errichten darf, welche Frequenzen verwendet werden dürfen, welche Funkanlagen verwendet werden, Netzausbau, Leitungsrechte, Wettbewerbsregulierung, Universaldienste, Bestimmungen zum Amateurfunk und ähnliches. Sie betreffen daher verstärkt die Telkos.

Hier ist unter anderem festgelegt, dass es bis 2030 eine flächendeckende Versorgung mit festem und mobilem gigabitfähigem Internet geben soll. Auch wurde ein Monitoringsystem für etwaige Hochrisikozulieferer beim Aufbau von Netzen beauftragt.

Auch wird es ein Warnsystem geben, das im Krisenfall an alle in einem bestimmten Netz eingeloggten SIM-Karten (etwa alle innerhalb eines Bundeslandes oder Bezirks, oder auch österreichweit) Warn-SMS verschickt. Dies gilt ebenso für roamende Endnutzer. Ebenfalls gibt es bei der Notrufnummer 112 nun auch die Möglichkeit für einen textbasierten Notruf.

Die wichtigsten Punkte sind hier:

  • flächendeckender Ausbau des Gigabit-Internets bis 2030
  • Sicherheits-Monitoring für Hochrisikozulieferer
  • europaweit einheitliches Warnsystem im Krisenfall
  • zusätzlicher textbasierter Notruf unter 112

Wichtige Änderungen im TKG für dich als Kunde

Danach folgen die Paragraphen, die auch dich als Kunde stärker betreffen. Hier gibt es einige Änderungen.

Portierung endet Vertrag, Rufnummernübertragung gratis

Wenn du eine Portierung deiner Rufnummer beantragst, kündigst du damit nun automatisch (laut § 119 (2) TKG) deinen Vertrag. Möchtest du deinen alten Vertrag behalten, musst du dies ausdrücklich verlangen. Deinem alten Vertrag wird dann eine neue Nummer zugeteilt. Diese Richtlinie gilt allerdings erst ab 1. Mai 2022.

Früher durfte eine Rufnummernübertragung bis zu 10 Euro kosten, nun dürfen (laut § 120 TKG) keine Gebühren mehr verlangt werden. Du kannst deine Rufnummer also gratis mitnehmen.

VZF und App für mehr Übersicht

Etwa muss dein Anbieter dir (laut § 128 (4) TKG) bei Vertragsabschluss nun eine einfache und übersichtliche Vertragszusammenfassung aushändigen. Darin sind alle wesentlichen Punkte deines Vertrages leicht lesbar zusammengefasst. Diese Vertragszusammenfassung wird auch VZF abgekürzt.

Auch muss dein Anbieter dir nun (laut § 130 (1) TKG) eine Möglichkeit bereitstellen, dass du keine Kosten überziehst, zum Beispiel in Form einer App. So kannst du deine Dienste überwachen und kontrollieren.

Bindungsende und Angebote

Hast du einen Vertrag mit Mindestvertragsdauer, muss dich dein Anbieter (laut § 135 (6) TKG) deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung und über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren. Dabei muss diese Info so erfolgen, dass du den Vertrag mit dem Ablauf der Bindung auch rechtzeitig kündigen kannst.

Außerdem muss dich (laut § 135 (7) TKG) dein Anbieter nun zumindest einmal jährlich informieren, wenn er einen für dein Nutzerverhalten besseres Angebot hat. Das gilt nur für Verträge, die sich automatisch verlängern.

Tarife anderer Anbieter muss er dir dabei natürlich nicht unterbreiten, sondern nur unter den eigenen den geeignetsten für dich aussuchen. Dabei könntest du um ein besseres Angebot umfallen - daher solltest du immer alle Anbieter und Tarife vergleichen. Hier nutzt du am besten weiterhin unseren Tarifvergleich auf tarife.at.

Vertragsänderung und zu wenig Leistung

Bei Preisänderungen und Änderungen der AGB muss dich dein Anbieter nun (laut § 135 (8) TKG) mindestens drei Monate vorher informieren. Zuvor war die Frist nur auf ein Monat begrenzt. Nun hast du viel mehr Zeit um einen neuen Tarif zu suchen. Du darfst nämlich weiterhin bei einseitigen Änderungen durch deinen Anbieter außerordentlich kündigen. Dies wird auch Sonderkündigungsrecht genannt.

Kommt es bei deinem Tarif zu erheblichen Unterschied zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung, hast du (laut § 135 (10) TKG) das Recht auf eine kostenfreie Vertragskündigung. Dies gilt allerdings nicht für Internetdienste und nicht für sogenannte „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“, also Dienste wie WhatsApp, Facebook Messenger, Signal oder Zoom. (Diese heißen so, selbst wenn sie zur Identifikation eine Nummer benutzen.)

Übrigens darfst du (laut § 136 (2) TKG) bei Bündelprodukten alle kündigen, wenn du eines wegen zu wenig Leistung kündigst. Bündelprodukte sind zum Beispiel, wenn du einen Handyvertrag und einen Internetvertrag beide gemeinsam bei einem Anbieter abgeschlossen hast. Das Kündigungsrecht gilt übrigens auch auch, wenn die anderen ihre Leistung erfüllen und nur ein einziges Produkt nicht richtig bei dir ankommt. Du darfst immer das Gesamtpaket kündigen, wenn einer der Verträge nicht ausreichend funktioniert.

Umzug

Ziehst du um, musst du deinen Internetvertrag (laut § 135 (11) TKG) nun nicht mehr kündigen. Dieser darf bestehen bleiben und mit dir mitumziehen. Der Wohnortswechsel führt weder zu Änderungen der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, noch werden Vertragsinhalte geändert. Der Anbieter darf hierfür zwar ein Entgelt verlangen, doch es darf nicht höher als die üblichen Aktivierungsgebühren sein.

Ziehst du in eine Gegend, in der dein Anbieter nicht die gleiche Leistung erbringen kann, darfst du aber mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Mindestbindung besteht. Solltest du ein Modem zur Verfügung gestellt bekommen haben, darf dein Anbieter von dir eine Abschlagszahlung dafür verlangen.

Abschlagszahlung bei Handy zum Vertrag

Wenn du einen Vertrag mit Handy hast, bei dem du mittels Mindestbindung gebunden bist, kannst du bei einer Sonderkündigung das Handy nicht einfach behalten. Du bist nun (laut § 135 (12,13) TKG) zu einer Abschlagszahlung verpflichtet. Die genauen Werte dafür müssen im Vertrag in Tabellenform angegeben sein.

Die Berechnung funktioniert so: Dabei gibt es immer einen Ausgangswert von 90 Prozent des Kaufpreises. Wird der Vertrag in den ersten sechs Monaten beendet, beträgt die Abschlagszahlung immer 50 Prozent dieses Ausgangswertes. Danach wird es komplizierter: Ab dem siebten Monat wird der Ausgangswert durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer dividiert und anschließend multipliziert man das Ergebnis mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Dabei darf die Abschlagszahlung aber nicht höher sein, als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.

Weiterleitung von Mails

Hast du einen Vertrag, der auch E-Mail-Adressen beinhaltet, darfst du nun (laut § 144 TKG) darauf bestehen, dass dir die E-Mails für zwölf Monate an eine neue E-Mail-Adresse unentgeltlich weitergeleitet werden. Die Weiterleitungspflicht gilt leider erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Novelle, also per 01. 11. 2022.

Übersicht Änderungen im TKG

Die wichtigsten Punkte:

  • Portierung endet Vertrag
  • Gratis Rufnummernübertragung
  • einfach lesbare Vertragszusammenfassung
  • Kostenüberwachung
  • Informationspflicht über Ende einer Mindestvertragsdauer
  • Informationspflicht über besseres eigenes Angebot
  • Sonderkündigungsrecht: dreimonatige Frist bei Preisänderungen und Änderungen der AGB
  • Kündigungsrecht bei unzureichender Leistung
  • Mitnahme des Vertrags bei Kündigung
  • Abschlagszahlung für Handy bei Sonderkündigung
  • Weiterleitung von E-Mails

Wie gehabt – das bleibt

Bestehen bleiben natürlich Punkte wie die Nummernübertragbarkeit. Nach wie vor darfst du deine Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen. Der alte Anbieter darf dies nicht verzögern. Du hast nun sogar bis zu einem Monat nach Vertragsende Zeit die Portierung zu beantragen (laut §119 (4) TKG).

Auch kannst du weiterhin darauf bestehen, dass deine Nummer nicht in einem Telefonverzeichnis erscheint. Einen Telefonbucheintrag gibt es daher nur mit deiner Einwilligung (laut §126 (4) und §137 (1-5) TKG).

Dein Recht auf eine Rechnung in elektronischer oder Papierform bleibt (laut §138 (3) auch bestehen. Du darfst wählen, welche Form du bevorzugst und es darf von dir für die Papierform kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Bestehen bleiben:

  • Nummernübertragbarkeit
  • Telefonbucheintrag nur mit Einwilligung
  • Rechnung in elektronischer Form oder Papier

( Artikel veröffentlicht: 29.10.2021 )

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Über die Autorin
Geschrieben von Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Victoria ist technische Redakteurin bei tarife.at. Sie bringt hochkomplizierte, technische Begriffe in eine verständliche Sprache. Unterstützung bekommt die Technik-Liebhaberin von ihrem Büro-Hund, Herr Baron 🐶.

Häufige Fragen zum Thema TKG 2021 - Deine Rechte bei Handy und Internet

RTR steht für die österreichische Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Aufgaben der RTR teilen sich in zwei Fachbereiche: Der Fachbereich Medien ist für Regulation des Rundfunks, die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und des Fernsehfonds Austria, und die Verteilung von Fördermitteln zuständig. Der Fachbereich Telekommunikation und Post ist für die Regulation von Post und Telekommunikation, elektrische Signaturen und als Schlichtungsstelle verantwortlich. Zusätzlich dazu führt die RTR auch eine Liste der in Österreich zugelassenen Zertifizierungsdienste.


Die Telekommunikation ist in Österreich durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Dieses Bundesgesetz wurde 2003 beschlossen und wird laufend ergänzt. Hier sind für Konsumenten wie auch Telekommunikationsunternehmen alle Rechte und Pflichten aufgelistet. Die gültige Fassung findest Du hier im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes.


Das TKG regelt alle rechtlichen Belange der Telekommunikation in Österreich. Für den Nutzer bedeutet dies, dass seine Rechte gegenüber den Telkos gewahrt bleiben. Für die Telkos steht hingegen vor allem die Planungssicherheit und damit auch mehr Investitionskraft beim Ausbau der Telekommunikations-Infrastruktur im Vordergrund.

Im TKG sind daher nicht nur Nutzerrechte beschrieben, sondern zum Beispiel, was bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen zu beachten ist, die Regelungen zum Universaldienst, zu Spam, zu Leitungs- und Mitbenutzungsrechten oder auch zum Datenschutz.

Mit dem TKG 2020 sollen weitere Bereiche erfasst werden, die dann zum Schutz der Konsumenten unter die Aufsicht der Regulierungsbehörde RTR fallen. Betroffen sind davon etwa Instant Messaging Dienste wie Facebook Messenger, Whatsapp oder Signal. Damit reagiert man auf die zeitgemäßen Änderungen, denn netzbasierte Anwendungen haben dem klassischen Festnetz, aber auch mobilen Angeboten wie SMS längst den Rang abgelaufen.


Wenn du den kompletten Gesetzestext suchst, findest du ihn hier auf der Parlamentsseite. Dabei sind auf über hundert Seiten die gesetzlichen Regelungen für Konsumenten und Telekommunikationsanbieter definiert.