Sämtliche Rechte und Pflichten im Telekommunikationsbereich, also alles rund um das Thema elektronische Kommunikation betreffend, sind im TKG geregelt. Die neue Novelle wurde 2021 beschlossen: Wir versuchen hier einen verständlichen Überblick ohne kompliziertes Juristendeutsch zu geben.
Gesetzestext TKG
Wenn du den kompletten Gesetzestext suchst, findest du ihn hier auf der Parlamentsseite. Dabei sind auf über hundert Seiten die gesetzlichen Regelungen für Konsumenten und Telekommunikationsanbieter definiert. Wir können hier daher nur eine kleine Zusammenfassung bieten.
Allgemeine Punkte im TKG
Die ersten Paragraphen definieren, welche Bereiche der Kommunikation gemeint sind, die Aufsicht der Regulierungsbehörde RTR, wer unter welchen Umständen ein Netz errichten darf, welche Frequenzen verwendet werden dürfen, welche Funkanlagen verwendet werden, Netzausbau, Leitungsrechte, Wettbewerbsregulierung, Universaldienste, Bestimmungen zum Amateurfunk und ähnliches. Sie betreffen daher verstärkt die Telkos.
Hier ist unter anderem festgelegt, dass es bis 2030 eine flächendeckende Versorgung mit festem und mobilem gigabitfähigem Internet geben soll. Auch wurde ein Monitoringsystem für etwaige Hochrisikozulieferer beim Aufbau von Netzen beauftragt.
Auch wird es ein Warnsystem geben, das im Krisenfall an alle in einem bestimmten Netz eingeloggten SIM-Karten (etwa alle innerhalb eines Bundeslandes oder Bezirks, oder auch österreichweit) Warn-SMS verschickt. Dies gilt ebenso für roamende Endnutzer. Ebenfalls gibt es bei der Notrufnummer 112 nun auch die Möglichkeit für einen textbasierten Notruf.
Die wichtigsten Punkte sind hier:
- flächendeckender Ausbau des Gigabit-Internets bis 2030
- Sicherheits-Monitoring für Hochrisikozulieferer
- europaweit einheitliches Warnsystem im Krisenfall
- zusätzlicher textbasierter Notruf unter 112
Wichtige Änderungen im TKG für dich als Kunde
Danach folgen die Paragraphen, die auch dich als Kunde stärker betreffen. Hier gibt es einige Änderungen.
Portierung endet Vertrag, Rufnummernübertragung gratis
Wenn du eine Portierung deiner Rufnummer beantragst, kündigst du damit nun automatisch (laut § 119 (2) TKG) deinen Vertrag. Möchtest du deinen alten Vertrag behalten, musst du dies ausdrücklich verlangen. Deinem alten Vertrag wird dann eine neue Nummer zugeteilt. Diese Richtlinie gilt allerdings erst ab 1. Mai 2022.
Früher durfte eine Rufnummernübertragung bis zu 10 Euro kosten, nun dürfen (laut § 120 TKG) keine Gebühren mehr verlangt werden. Du kannst deine Rufnummer also gratis mitnehmen.
VZF und App für mehr Übersicht
Etwa muss dein Anbieter dir (laut § 128 (4) TKG) bei Vertragsabschluss nun eine einfache und übersichtliche Vertragszusammenfassung aushändigen. Darin sind alle wesentlichen Punkte deines Vertrages leicht lesbar zusammengefasst. Diese Vertragszusammenfassung wird auch VZF abgekürzt.
Auch muss dein Anbieter dir nun (laut § 130 (1) TKG) eine Möglichkeit bereitstellen, dass du keine Kosten überziehst, zum Beispiel in Form einer App. So kannst du deine Dienste überwachen und kontrollieren.
Bindungsende und Angebote
Hast du einen Vertrag mit Mindestvertragsdauer, muss dich dein Anbieter (laut § 135 (6) TKG) deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung und über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren. Dabei muss diese Info so erfolgen, dass du den Vertrag mit dem Ablauf der Bindung auch rechtzeitig kündigen kannst.
Außerdem muss dich (laut § 135 (7) TKG) dein Anbieter nun zumindest einmal jährlich informieren, wenn er einen für dein Nutzerverhalten besseres Angebot hat. Das gilt nur für Verträge, die sich automatisch verlängern.
Vertragsänderung und zu wenig Leistung
Bei Preisänderungen und Änderungen der AGB muss dich dein Anbieter nun (laut § 135 (8) TKG) mindestens drei Monate vorher informieren. Zuvor war die Frist nur auf ein Monat begrenzt. Nun hast du viel mehr Zeit um einen neuen Tarif zu suchen. Du darfst nämlich weiterhin bei einseitigen Änderungen durch deinen Anbieter außerordentlich kündigen. Dies wird auch Sonderkündigungsrecht genannt.
Kommt es bei deinem Tarif zu erheblichen Unterschied zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung, hast du (laut § 135 (10) TKG) das Recht auf eine kostenfreie Vertragskündigung. Dies gilt allerdings nicht für Internetdienste und nicht für sogenannte „nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste“, also Dienste wie WhatsApp, Facebook Messenger, Signal oder Zoom. (Diese heißen so, selbst wenn sie zur Identifikation eine Nummer benutzen.)
Umzug
Ziehst du um, musst du deinen Internetvertrag (laut § 135 (11) TKG) nun nicht mehr kündigen. Dieser darf bestehen bleiben und mit dir mitumziehen. Der Wohnortswechsel führt weder zu Änderungen der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, noch werden Vertragsinhalte geändert. Der Anbieter darf hierfür zwar ein Entgelt verlangen, doch es darf nicht höher als die üblichen Aktivierungsgebühren sein.
Abschlagszahlung bei Handy zum Vertrag
Wenn du einen Vertrag mit Handy hast, bei dem du mittels Mindestbindung gebunden bist, kannst du bei einer Sonderkündigung das Handy nicht einfach behalten. Du bist nun (laut § 135 (12,13) TKG) zu einer Abschlagszahlung verpflichtet. Die genauen Werte dafür müssen im Vertrag in Tabellenform angegeben sein.
Weiterleitung von Mails
Hast du einen Vertrag, der auch E-Mail-Adressen beinhaltet, darfst du nun (laut § 144 TKG) darauf bestehen, dass dir die E-Mails für zwölf Monate an eine neue E-Mail-Adresse unentgeltlich weitergeleitet werden. Die Weiterleitungspflicht gilt leider erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Novelle, also per 01. 11. 2022.
Übersicht Änderungen im TKG
Die wichtigsten Punkte:
- Portierung endet Vertrag
- Gratis Rufnummernübertragung
- einfach lesbare Vertragszusammenfassung
- Kostenüberwachung
- Informationspflicht über Ende einer Mindestvertragsdauer
- Informationspflicht über besseres eigenes Angebot
- Sonderkündigungsrecht: dreimonatige Frist bei Preisänderungen und Änderungen der AGB
- Kündigungsrecht bei unzureichender Leistung
- Mitnahme des Vertrags bei Kündigung
- Abschlagszahlung für Handy bei Sonderkündigung
- Weiterleitung von E-Mails
Wie gehabt – das bleibt
Bestehen bleiben natürlich Punkte wie die Nummernübertragbarkeit. Nach wie vor darfst du deine Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen. Der alte Anbieter darf dies nicht verzögern. Du hast nun sogar bis zu einem Monat nach Vertragsende Zeit die Portierung zu beantragen (laut §119 (4) TKG).
Auch kannst du weiterhin darauf bestehen, dass deine Nummer nicht in einem Telefonverzeichnis erscheint. Einen Telefonbucheintrag gibt es daher nur mit deiner Einwilligung (laut §126 (4) und §137 (1-5) TKG).
Dein Recht auf eine Rechnung in elektronischer oder Papierform bleibt (laut §138 (3) auch bestehen. Du darfst wählen, welche Form du bevorzugst und es darf von dir für die Papierform kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.
Bestehen bleiben:
- Nummernübertragbarkeit
- Telefonbucheintrag nur mit Einwilligung
- Rechnung in elektronischer Form oder Papier
Weiterführende Links
( Zuletzt aktualisiert: 11.05.2023. Ursprünglich veröffentlicht: 29.10.2021 )