Fernabsatz bedeutet, dass ein Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Das heißt, wenn du etwas per Brief, E-Mail, Telefon, über Katalog oder im Online-Shop bestellst. Hier gilt in Österreich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (auch Fernabsatzgesetz), welches dir ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gewährt.
Das Fernabsatzgesetz schützt dich als Konsument davor, "die Katze im Sack zu kaufen". Einen Handy- oder Internetvertrag solltest du deshalb wenn möglich online abschließen, damit du 14 Tage lang aus dem Vertrag aussteigen kannst, sollte der Empfang zum Beispiel nicht zufriedenstellend sein!
Verpflichtungen
Egal ob du Waren oder eine Dienstleistung bestellst: Der Unternehmer muss dich vom Bestehen des Rücktrittsrechtes informieren. Außerdem muss er dir ein Muster zur Rücktrittserklärung mitschicken, das du aber nicht verwenden musst.
Du kannst deinen Rücktritt auch ganz allgemein formulieren, oder etwa den Musterbrief von der Arbeiterkammer verwenden. Kommentarlos darfst du die Ware aber nicht zurücksenden.
Wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Die Gesamtfrist ist daher dann zwölf Monate plus vierzehn Tage.
Du hingegen hast die Verpflichtung die Ware mit der Rücktrittserklärung binnen vierzehn Tagen zurückzuschicken.
Kosten
Wenn du vom Unternehmen nicht informiert wurdest, dass du die Rücksendekosten selbst tragen musst, dann ist das Unternehmen verpflichtet. Ansonsten musst du sie selbst zahlen, aber viele Unternehmen übernehmen diese.
Fristen
Die Frist für dein Rückgaberecht beginnt an dem Erhalt der Warezu laufen, bei Dienstleistungsverträgen mit dem Vertragsabschluss. Der Postweg ist nicht mit einzurechnen, das heißt, du darfst die Ware auch am letzten Tag deiner 14-tägigen Frist einsenden. Es gilt der Poststempel.
Test
Du darfst dich von der Beschaffenheit, Eigenschaften und der Funktionsweise deiner bestellten Ware überprüfen, ähnlich wie du das im Geschäft auch kannst. Also darfst du die Ware aus der Verpackung nehmen, einschalten, anprobieren oder ähnliches. Für alles darüber hinaus darf dir das Unternehmen einen Wertersatz verrechnen.
( Artikel veröffentlicht: 23.10.2020 )