Rücktritt vom Handyvertrag

Rücktritt vom Handyvertrag

Du hast unüberlegt einen Vertrag bei einem Anbieter abgeschlossen und kommst im Nachhinein drauf, dass du zu viel bezahlen musst? Wie und wann du von einem Widerrufsrecht beziehungsweise Vertrags-Storno gebraucht machen darfst, erklären wir dir hier. Ganz ohne Juristen-Wirrwarr!

Kein allgemeines Rücktrittsrecht

Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es in Österreich nicht. Immer wieder wird sich darauf berufen, weil wir es so gewohnt sind, da die meisten Geschäfte Umtausch und Rückgabe für 14 Tage gewähren – aber das ist kein Recht, auf dem du bestehen kannst, sondern nur eine freiwillige Kulanz im Geschäft.

Bei online abgeschlossenen Verträgen darfst du 14 Tage lang vom Vertrag zurücktreten. Wir empfehlen daher, Handytarife oder Internet-Anschlüsse wenn möglich online zu bestellen!

Verträge im Handyshop

Wenn du in ein Ladengeschäft eines Anbieters gehst, und dort einen Vertrag abschließt, ist der Vertrag „bindend“, das heißt er gilt. Wenn du das gemacht hast ohne Preise zu vergleichen, und danach bei uns draufkommst, dass du zu viel bezahlst, kannst du nur hoffen, dass der Anbieter freundlicherweise einen Rücktritt entgegennimmt.

Wenn du aber bereits ein Handy bekommen hast, kann er dafür auch eine zusätzliche Gebühr verlangen. Denn das Handy ist nun gebraucht und wenn du vom Vertrag zurücktrittst, zahlst du es nicht mehr über die Grundgebühr ab.

Der Anbieter muss einer Vertrags-Storno aber gar nicht zustimmen. Nur weil du es dir anders überlegt hast, ist kein Grund für einen Rücktritt. Daher gilt hier das alte Sprichwort: „Augen auf, denn Kauf ist Kauf.“

Verträge im Webshop

Wenn du einen Vertrag online abschließt, gibt es hingegen ein Rücktrittsrecht: Bei im Internet abgeschlossenen Verträgen liegt ein sogenannter Vertrag laut Fernabsatz vor, von dem nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) binnen 14 Tagen zurückgetreten werden kann. Das heißt wenn du über ein Vergleichsportal wie tarife.at zu einem Webshop eines Anbieters geleitet wirst, und dort einen Tarif bestellst, darfst du diesen auch wieder stornieren. Du hast ein Recht binnen 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

Dafür musst du deinem Anbieter eine Rücktrittserklärung schicken, zum Beispiel per Mail. Ein Formular benötigst du dafür nicht, es reicht wenn du es ganz allgemein formulierst. Gründe musst du dafür keine angeben. Zum Beispiel kannst du den Musterbrief von der Arbeiterkammer verwenden.

Gleichzeitig handelt es sich hierbei aber nur um ein eingeschränktes Rücktrittsrecht. Das bedeutet, unter gewissen Umständen kann dir der Anbieter dieses auch verweigern. Zum Beispiel weil du explizit auf dein Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss verzichtet hast. Außerdem kann es an Bedingungen geknüpft sein, eine sogenannte Stornogebühr (veraltet auch Reugeld genannt).

Widerrufsrecht erklärt bekommen?

Ein Unternehmen ist verpflichtet Dich bei Fernabsatz über das Widerrufsrecht aufzuklären. Üblicherweise ist dies auch der Fall. Bevor Du durch einen Vertrag oder Vertragserklärung gebunden bist, muss das Unternehmen Dir in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen eines Rücktrittsrechts, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts Auskunft erteilen.

Sollte der Unternehmer seiner Informationspflicht allerdings nicht nachgekommen sein, verlängert sich vorgesehene Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen auf zwölf Monate. Holt das Unternehmen die Erklärung jedoch innerhalb eines Jahres nach, endet die Rücktrittspflicht vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem Du diese Information erhalten hast.

Rücktritt bei schlechter Netzabdeckung

Bei schlechter Netzabdeckung ist es kompliziert. Denn es gibt leider kein allgemeines Rücktrittsrecht bei schlechter Netzabdeckung. Wenn du auf einer offiziellen Netzabdeckungskarte deines Anbieters keine Netzabdeckung hast, hast du dort keinen Anspruch telefonieren oder im Internet surfen zu können.

Übersicht der Netze und ihrer Netzabdeckung

Willst du wissen in welchem Mobilfunknetz ein bestimmter Anbieter operiert, haben wir hier eine Tabelle für dich, die alle österreichischen Anbieter alphabetisch geordnet auflistet und ihrem jeweiligen Netz zuordnet, und einen Link, der zur Netzabdeckungskarte des Netzanbieters führt.

Mobilfunkanbieter Netzbetreiber Netzabdeckung
A1A1 Telekom AustriaAuf a1.net
bobA1 Telekom AustriaAuf bob.at
DreiHutchison Drei AustriaAuf drei.at
EducomA1 Telekom AustriaAuf educom.at
EetyHutchison Drei AustriaAuf drei.at
GeOrgA1 Telekom AustriaAuf georg.at
gooodA1 Telekom AustriaAuf goood-mobile.at
HELP MobileHutchison Drei AustriaAuf helpm.at
HoTMagenta TelekomAuf hot.at
KabelplusHutchison Drei AustriaAuf drei.at
Krone/KurierA1 Telekom AustriaAuf kuriermobil.at
Lidl ConnectHutchison Drei AustriaAuf drei.at
LIWEST MobilMagenta TelekomAuf liwest-mobil.at
MagentaMagenta TelekomAuf magenta.at
MTELA1 Telekom AustriaAuf mtel.at
Red Bull MOBILEA1 Telekom AustriaAuf a1.net
S-BudgetMagenta TelekomAuf magenta.at
SIMfonie (Wien Energie)A1 Telekom AustriaAuf simfonie.at
spusuHutchison Drei AustriaAuf drei.at
Tchibo MobilHutchison Drei AustriaAuf drei.at
VOLMobilMagenta TelekomAuf magenta.at
yesss!A1 Telekom AustriaAuf yesss.at

Outdoor- und Indoorabdeckung

Die Netzabdeckung gilt allerdings immer nur für den Empfang im Freien. Ob du Netz in Innenräumen, wie Häusern oder Wohnungen hast, wird damit nicht gemessen. Kein Anbieter ist dazu verpflichtet die Netzabdeckung im Haus, die sogenannte Inhouse-Versorgung, zu gewähren.

Wir raten dir daher vor einem Vertragsabschluss immer in unserer SpeedMap zu prüfen, wie schnell die Geschwindigkeiten vor Ort sind. Diese ist rechtlich zwar nicht bindend, aber ein gutes Indiz, wie schnell Kunden tatsächlich surfen können und ob es ausreichend Empfang gibt.

Gibt es vor Ort wirklich keinen Empfang, ist es am besten direkt mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Denn der Fehler muss nicht immer im Netz liegen, es kann auch eine Störung vorliegen oder das Handy defekt sein. Häufig kann man sich hier einigen. Im Notfall solltest du die Schlichtungsstelle der RTR zu Rate ziehen.

Hier wird im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens geprüft, ob ausreichend Gründe für eine Kündigung vorliegen oder nicht.

( Zuletzt aktualisiert: 26.02.2024. Ursprünglich veröffentlicht: 21.08.2020 )

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Über die Autorin
Geschrieben von Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Victoria ist technische Redakteurin bei tarife.at. Sie bringt hochkomplizierte, technische Begriffe in eine verständliche Sprache. Unterstützung bekommt die Technik-Liebhaberin von ihrem Büro-Hund, Herr Baron 🐶.

Häufige Fragen zum Thema Rücktritt vom Handyvertrag

Wie kann ich vom Handyvertrag zurücktreten?

Dafür musst Du Deinem Anbieter eine Rücktrittserklärung schicken, zum Beispiel per Mail. Ein Formular benötigst Du dafür nicht, es reicht wenn Du es ganz allgemein formulierst. Gründe musst Du dafür keine angeben. Zum Beispiel kannst Du den Musterbrief von der Arbeiterkammer verwenden.

Gibt es in Österreich ein allgemeines Rücktrittsrecht?

Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es in Österreich nicht. Immer wieder wird sich darauf berufen, weil wir es so gewohnt sind, da die meisten Geschäfte Umtausch und Rückgabe für 14 Tage gewähren – aber das ist kein Recht, auf das Du bestehen kannst, sondern nur eine freiwillige Kulanz im Geschäft.

Allerdings ist es schon verbindlich, wenn es zum Beispiel auf dem Kassenbon steht. Das Geschäft darf es also nicht einfach so auf die Rechnung drucken. Wenn es auf Deiner Rechnung oder Deinem Vertrag steht, darfst Du eine Ware zurückgeben.

Muss mein Anbieter den Handyvertrag zurücknehmen?

Nein, wenn Du in ein Ladengeschäft eines Anbieters gehst und dort einen Vertrag abschließt ist der Vertrag „bindend“, das heißt er gilt. Wenn Du das gemacht hast ohne Preise zu vergleichen und danach bei uns draufkommst, dass Du zu viel bezahlst, kannst Su nur hoffen, dass der Anbieter freundlicherweise einen Rücktritt entgegennimmt.

Ja, unter bestimmten Umständen, z.B. wenn Du einen Vertrag online abschließt. Das heißt wenn Du über ein Vergleichsportal wie tarife.at zu einem Webshop eines Anbieters geleitet wirst und dort einen Tarif bestellst, darfst Du diesen auch wieder stornieren. Du hast ein Recht binnen 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, außer Du hast zuvor darauf verzichtet.

Darf ich bei schlechtem Empfang vom Handyvertrag zurücktreten?

Bei schlechter Netzabdeckung ist es kompliziert. Denn es gibt leider kein allgemeines Rücktrittsrecht bei schlechter Netzabdeckung. Wenn Du auf einer offiziellen Netzabdeckungskarte Deines Anbieters keine Netzabdeckung hast, hast Du dort keinen Anspruch telefonieren oder im Internet surfen zu können.

Was bedeutet Fernabsatz?

Fernabsatz bedeutet, dass ein Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Das heißt, wenn Du etwas per Brief, E-Mail, Telefon, über Katalog oder im Online-Shop bestellst.

Hier gilt in Österreich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (auch Fernabsatzgesetz), welches Dir ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gewährt.

Nicht gilt dies, wenn Du den Vertrag bereits vorher im Geschäft ausgehandelt hast. Außerdem gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel für schnell verderbliche Waren. Mehr Infos zum Thema Rücktrittsrecht findest Du in unserem Ratgeber Rücktritt vom Handyvertrag.

Gibt es ein allgemeines Rücktrittsrecht in Österreich?

Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es in Österreich leider nicht. Immer wieder wird sich darauf berufen, weil wir es so gewohnt sind, da die meisten Geschäfte Umtausch und Rückgabe für 14 Tage gewähren – aber das ist kein Recht, auf dem du bestehen kannst, sondern nur eine freiwillige Kulanz im Geschäft.

Hast du hingegen gerade erst online bestellt? Dann kannst du binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Denn ein Rücktrittsrecht gibt es nur bei Onlinebestellungen.

Was ist ein Schlichtungsverfahren?

Bei einem Schlichtungsverfahren wird versucht den Konflikt zwischen den beiden Parteien einvernehmlich zu lösen. Wer sich ungerecht durch seinen Anbieter behandelt fühlt kann die Schlichtungsstelle der RTR nutzen um dies zu klären. Idealerweise führt das kostenlose Schlichtungsverfahren zu einer Einigung – der Streitbeilegung.