Du hast unüberlegt einen Vertrag bei einem Anbieter abgeschlossen und kommst im Nachhinein drauf, dass du zu viel bezahlen musst? Wie und wann du von einem Widerrufsrecht beziehungsweise Vertrags-Storno gebraucht machen darfst, erklären wir dir hier. Ganz ohne Juristen-Wirrwarr!
Kein allgemeines Rücktrittsrecht
Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es in Österreich nicht. Immer wieder wird sich darauf berufen, weil wir es so gewohnt sind, da die meisten Geschäfte Umtausch und Rückgabe für 14 Tage gewähren – aber das ist kein Recht, auf dem du bestehen kannst, sondern nur eine freiwillige Kulanz im Geschäft.
Bei online abgeschlossenen Verträgen darfst du 14 Tage lang vom Vertrag zurücktreten. Wir empfehlen daher, Handytarife oder Internet-Anschlüsse wenn möglich online zu bestellen!
Verträge im Handyshop
Wenn du in ein Ladengeschäft eines Anbieters gehst, und dort einen Vertrag abschließt, ist der Vertrag „bindend“, das heißt er gilt. Wenn du das gemacht hast ohne Preise zu vergleichen, und danach bei uns draufkommst, dass du zu viel bezahlst, kannst du nur hoffen, dass der Anbieter freundlicherweise einen Rücktritt entgegennimmt.
Wenn du aber bereits ein Handy bekommen hast, kann er dafür auch eine zusätzliche Gebühr verlangen. Denn das Handy ist nun gebraucht und wenn du vom Vertrag zurücktrittst, zahlst du es nicht mehr über die Grundgebühr ab.
Der Anbieter muss einer Vertrags-Storno aber gar nicht zustimmen. Nur weil du es dir anders überlegt hast, ist kein Grund für einen Rücktritt. Daher gilt hier das alte Sprichwort: „Augen auf, denn Kauf ist Kauf.“
Verträge im Webshop
Wenn du einen Vertrag online abschließt, gibt es hingegen ein Rücktrittsrecht: Bei im Internet abgeschlossenen Verträgen liegt ein sogenannter Vertrag laut Fernabsatz vor, von dem nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) binnen 14 Tagen zurückgetreten werden kann. Das heißt wenn du über ein Vergleichsportal wie tarife.at zu einem Webshop eines Anbieters geleitet wirst, und dort einen Tarif bestellst, darfst du diesen auch wieder stornieren. Du hast ein Recht binnen 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
Dafür musst du deinem Anbieter eine Rücktrittserklärung schicken, zum Beispiel per Mail. Ein Formular benötigst du dafür nicht, es reicht wenn du es ganz allgemein formulierst. Gründe musst du dafür keine angeben. Zum Beispiel kannst du den Musterbrief von der Arbeiterkammer verwenden.
Gleichzeitig handelt es sich hierbei aber nur um ein eingeschränktes Rücktrittsrecht. Das bedeutet, unter gewissen Umständen kann dir der Anbieter dieses auch verweigern. Zum Beispiel weil du explizit auf dein Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss verzichtet hast. Außerdem kann es an Bedingungen geknüpft sein, eine sogenannte Stornogebühr (veraltet auch Reugeld genannt).
Widerrufsrecht erklärt bekommen?
Ein Unternehmen ist verpflichtet Dich bei Fernabsatz über das Widerrufsrecht aufzuklären. Üblicherweise ist dies auch der Fall. Bevor Du durch einen Vertrag oder Vertragserklärung gebunden bist, muss das Unternehmen Dir in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen eines Rücktrittsrechts, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts Auskunft erteilen.
Sollte der Unternehmer seiner Informationspflicht allerdings nicht nachgekommen sein, verlängert sich vorgesehene Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen auf zwölf Monate. Holt das Unternehmen die Erklärung jedoch innerhalb eines Jahres nach, endet die Rücktrittspflicht vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem Du diese Information erhalten hast.
Rücktritt bei schlechter Netzabdeckung
Bei schlechter Netzabdeckung ist es kompliziert. Denn es gibt leider kein allgemeines Rücktrittsrecht bei schlechter Netzabdeckung. Wenn du auf einer offiziellen Netzabdeckungskarte deines Anbieters keine Netzabdeckung hast, hast du dort keinen Anspruch telefonieren oder im Internet surfen zu können.
Übersicht der Netze und ihrer Netzabdeckung
Willst du wissen in welchem Mobilfunknetz ein bestimmter Anbieter operiert, haben wir hier eine Tabelle für dich, die alle österreichischen Anbieter alphabetisch geordnet auflistet und ihrem jeweiligen Netz zuordnet, und einen Link, der zur Netzabdeckungskarte des Netzanbieters führt.
Mobilfunkanbieter | Netzbetreiber | Netzabdeckung |
---|---|---|
A1 | A1 Telekom Austria | Auf a1.net |
bob | A1 Telekom Austria | Auf bob.at |
Drei | Hutchison Drei Austria | Auf drei.at |
Educom | A1 Telekom Austria | Auf educom.at |
Eety | Hutchison Drei Austria | Auf drei.at |
GeOrg | A1 Telekom Austria | Auf georg.at |
goood | A1 Telekom Austria | Auf goood-mobile.at |
HELP Mobile | Hutchison Drei Austria | Auf helpm.at |
HoT | Magenta Telekom | Auf hot.at |
Kabelplus | Hutchison Drei Austria | Auf drei.at |
Krone/Kurier | A1 Telekom Austria | Auf kuriermobil.at |
Lidl Connect | Hutchison Drei Austria | Auf drei.at |
LIWEST Mobil | Magenta Telekom | Auf liwest-mobil.at |
Magenta | Magenta Telekom | Auf magenta.at |
MTEL | A1 Telekom Austria | Auf mtel.at |
Red Bull MOBILE | A1 Telekom Austria | Auf a1.net |
S-Budget | Magenta Telekom | Auf magenta.at |
SIMfonie (Wien Energie) | A1 Telekom Austria | Auf simfonie.at |
spusu | Hutchison Drei Austria | Auf drei.at |
Tchibo Mobil | Hutchison Drei Austria | Auf drei.at |
VOLMobil | Magenta Telekom | Auf magenta.at |
yesss! | A1 Telekom Austria | Auf yesss.at |
Outdoor- und Indoorabdeckung
Die Netzabdeckung gilt allerdings immer nur für den Empfang im Freien. Ob du Netz in Innenräumen, wie Häusern oder Wohnungen hast, wird damit nicht gemessen. Kein Anbieter ist dazu verpflichtet die Netzabdeckung im Haus, die sogenannte Inhouse-Versorgung, zu gewähren.
Gibt es vor Ort wirklich keinen Empfang, ist es am besten direkt mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Denn der Fehler muss nicht immer im Netz liegen, es kann auch eine Störung vorliegen oder das Handy defekt sein. Häufig kann man sich hier einigen. Im Notfall solltest du die Schlichtungsstelle der RTR zu Rate ziehen.
Hier wird im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens geprüft, ob ausreichend Gründe für eine Kündigung vorliegen oder nicht.
Weiterführende Links
( Zuletzt aktualisiert: 26.02.2024. Ursprünglich veröffentlicht: 21.08.2020 )