Die Neunovellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) ist vom Nationalrat beschlossen. Wir listen die wichtigsten Änderungen auf.
Notwendig wurde die Bearbeitung des neuen Gesetzes durch die Wettbewerbsvorgaben der EU, dabei wurde die vorgesehene Umsetzungsfrist für den europäischen Kommunikationskodex vom 21. Dezember 2020 verpasst.
Änderungen des neuen TKG
Die neue Novelle bringt einige Veränderungen. Die wichtigsten für Konsumenten haben wir zusammengefasst:
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Vertragszusammenfassung (laut § 128 Abs. 4 TKG): Dein Anbieter muss dir bei Vertragsabschluss nun eine einfache und übersichtliche Vertragszusammenfassung aushändigen. Darin sind alle wesentlichen Punkte deines Vertrages leicht lesbar zusammengefasst.
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Informationspflicht über Ende einer Mindestvertragsdauer (laut § 135 Abs. 6 TKG): Hat dein Vertrag eine Mindestbindung, muss dich dein Anbieter nun deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung und über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren. Dabei muss diese Info so erfolgen, dass du den Vertrag mit dem Ablauf der Bindung rechtzeitig kündigen kannst.
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Informationspflicht über bessere Angebote (laut § 135 Abs 7 TKG): Kommt es zu einer automatischen Vertragsverlängerung, muss dich dein Anbieter einmal jährlich informieren, welcher andere seiner Tarife bei deinem Nutzungsverhalten die bestmögliche Wahl wäre.
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Kündigungsrecht bei Preisänderungen und Änderungen der AGB (laut § 135 Abs. 8 TKG): Mindestens drei Monate vor Inkrafttreten von Änderungen muss dein Anbieter dir diese nun mitteilen.
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Abschlagszahlungen für Handys bei außerordentlicher Kündigung (laut § 135 Abs. 12 u 13 TKG): Wenn du einen Vertrag mit Handy hast, bei dem du mittels Mindestbindung gebunden bist, kannst du nur mit Abschlagszahlungen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
- Rechte bei Umzug (laut § 135 Abs. 11 TKG): Ziehst du um, bleibt dein Internetvertrag nun bestehen. Der Wohnortswechsel führt weder zu Änderungen der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, noch werden Vertragsinhalte geändert. Der Anbieter darf aber ein Entgelt verlangen, doch es darf nicht höher als die üblichen Aktivierungsgebühren sein.
- Weiterleitung von E-Mails nach Vertragsbeendigung (laut § 144 TKG): Hast du einen Vertrag, der auch E-Mail-Adressen beinhaltet, darfst du nun darauf bestehen, dass dir die E-Mails für zwölf Monate an eine neue E-Mail-Adresse unentgeltlich weitergeleitet werden. Die Weiterleitungspflicht gilt aber erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Novelle.