Telekommunikationsgesetz neu: Die Änderungen im TKG

verfasst am 14.10.2021
Telekommunikationsgesetz neu: Die Änderungen im TKG

Die Neunovellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021) ist vom Nationalrat beschlossen. Wir listen die wichtigsten Änderungen auf.

Notwendig wurde die Bearbeitung des neuen Gesetzes durch die Wettbewerbsvorgaben der EU, dabei wurde die vorgesehene Umsetzungsfrist für den europäischen Kommunikationskodex vom 21. Dezember 2020 verpasst.

Das TKG regelt alle rechtlichen Belange der Telekommunikation in Österreich. Im TKG sind daher nicht nur Nutzerrechte beschrieben, sondern zum Beispiel, was bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen zu beachten ist, die Regelungen zum Universaldienst, zu Spam, zu Leitungs- und Mitbenutzungsrechten oder auch zum Datenschutz.

Änderungen des neuen TKG

Die neue Novelle bringt einige Veränderungen. Die wichtigsten für Konsumenten haben wir zusammengefasst:

  • Vertragszusammenfassung (laut § 128 Abs. 4 TKG): Dein Anbieter muss dir bei Vertragsabschluss nun eine einfache und übersichtliche Vertragszusammenfassung aushändigen. Darin sind alle wesentlichen Punkte deines Vertrages leicht lesbar zusammengefasst.

  • Informationspflicht über Ende einer Mindestvertragsdauer (laut § 135 Abs. 6 TKG): Hat dein Vertrag eine Mindestbindung, muss dich dein Anbieter nun deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung und über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informieren. Dabei muss diese Info so erfolgen, dass du den Vertrag mit dem Ablauf der Bindung rechtzeitig kündigen kannst.

  • Informationspflicht über bessere Angebote (laut § 135 Abs 7 TKG): Kommt es zu einer automatischen Vertragsverlängerung, muss dich dein Anbieter einmal jährlich informieren, welcher andere seiner Tarife bei deinem Nutzungsverhalten die bestmögliche Wahl wäre.

Dabei vergleicht dein Anbieter natürlich nur eigene Tarife. Um den besten Vergleich aller Anbieter und Tarife zu haben, nutzt du am besten weiterhin unseren Tarifvergleich auf tarife.at.
  • Kündigungsrecht bei Preisänderungen und Änderungen der AGB (laut § 135 Abs. 8 TKG): Mindestens drei Monate vor Inkrafttreten von Änderungen muss dein Anbieter dir diese nun mitteilen.

  • Abschlagszahlungen für Handys bei außerordentlicher Kündigung (laut § 135 Abs. 12 u 13 TKG): Wenn du einen Vertrag mit Handy hast, bei dem du mittels Mindestbindung gebunden bist, kannst du nur mit Abschlagszahlungen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Wird der Vertrag in den ersten sechs Monaten beendet, beträgt die Abschlagszahlung immer 50 Prozent dieses Ausgangswertes. Der Ausgangswert sind 90 Prozent des fiktiven Kaufpreises. Danach wird es komplizierter, muss aber in einer Tabelle im Vertrag angegeben sein: Ab dem siebten Monat wird der Ausgangswert durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer dividiert und anschließend multipliziert man das Ergebnis mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Dabei darf die Abschlagszahlung aber nicht höher sein, als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.
  • Rechte bei Umzug (laut § 135 Abs. 11 TKG): Ziehst du um, bleibt dein Internetvertrag nun bestehen. Der Wohnortswechsel führt weder zu Änderungen der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, noch werden Vertragsinhalte geändert. Der Anbieter darf aber ein Entgelt verlangen, doch es darf nicht höher als die üblichen Aktivierungsgebühren sein.
Ziehst du in eine Gegend, in der dein Anbieter nicht die gleiche Leistung erbringen kann, darfst du aber mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Mindestbindung besteht. Solltest du ein Modem zur Verfügung gestellt bekommen haben, darf dein Anbieter von dir eine Abschlagszahlung dafür verlangen.
  • Weiterleitung von E-Mails nach Vertragsbeendigung (laut § 144 TKG): Hast du einen Vertrag, der auch E-Mail-Adressen beinhaltet, darfst du nun darauf bestehen, dass dir die E-Mails für zwölf Monate an eine neue E-Mail-Adresse unentgeltlich weitergeleitet werden. Die Weiterleitungspflicht gilt aber erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Novelle.

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Über die Autorin
Geschrieben von Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Victoria ist technische Redakteurin bei tarife.at. Sie bringt hochkomplizierte, technische Begriffe in eine verständliche Sprache. Unterstützung bekommt die Technik-Liebhaberin von ihrem Büro-Hund, Herr Baron 🐶.