Stromtarif vom Großvater übernehmen? Den Privattarif auf Gewerbe-Gas wechseln? Wie läuft das mit einer Kündigung? In welchen Fällen eine Neuanmeldung und wann ein Wechsel richtig ist, liest Du hier.
Du möchtest Deinen Tarif wechseln und hast schon einen günstigeren bei uns gefunden – sehr fein! Doch Achtung, hier gilt es aufzupassen, ob es sich um einen Wechsel oder eine Neuanmeldung handelt. Es droht eine Verwechslungsgefahr! Das kann dazu führen, dass Dein neuer Energieanbieter den Auftrag nicht annehmen kann und – im blödesten Fall sogar dazu, dass Du ohne Strom oder Gas dastehst.
Keine Sorge, wir konnten bislang immer noch alles durch unseren sehr braven Kundendienst ausbügeln. Doch damit es weniger Stress gibt, zeigen wir Dir, wann Du bei der Anmeldung einen Wechsel und wann eine Neuanmeldung beantragen solltest.
Wechsel beantragen – Wann gilt es als Wechsel?
Damit Du den ersten Punkt für Wechsel beantragen kannst, musst Du an dieser Adresse einen aktiven und ungekündigten Tarif haben. Dieser muss auf Dich gemeldet sein. Das bedeutet, die Rechnungen für Strom oder Gas müssen auf Dich lauten. Du kannst bei einem Wechsel nicht auf eine andere Person ummelden – das ist rechtlich nicht möglich. Für einen Wechsel ist nötig, dass Netzvertrag und Energievertrag beide auf Dich lauten.
Wichtig ist auch, dass keine Kündigung im Raum steht und mindestens drei Wochen Zeit für den Wechsel gegeben ist. Nur dann ist ein Wechsel rechtlich durchführbar.
Bleiben alle Deine Daten gleich, Du willst nur einen neuen Tarif haben, dann wechselst Du. Hier solltest Du bitte unbedingt die erste Antwort „Ich habe an dieser Adresse bereits einen Stromtarif und möchte wechseln“ wählen.
Dies gilt NICHT, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist, auf eine andere Person läuft oder ein Wechsel von Privat- zu Gewerbetarif (oder umgekehrt) erfolgt. Dann gilt es immer als Neuanmeldung und benötigt die zweite Antwort „Ich möchte an dieser Adresse Strom neu anmelden“.
Neuanmeldung beantragen – Wann gilt es als Neuanmeldung oder Ummeldung?
Der zweite Punkt Neuanmeldung für immer, wenn sich irgendetwas an den Daten ändert oder eine Kündigung im Spiel ist.
Wir listen einige Beispiele dafür auf:
- Du hast eine Kündigung von Deinem Anbieter erhalten. In diesem Fall gilt der alte Vertrag als abgeschlossen und Du musst einen neuen anmelden, auch wenn noch Strom oder Gas fließt.
- Du hast Deinem alten Anbieter selbst gekündigt. Auch wenn nun noch Strom oder Gas zur Verfügung steht, musst Du nach einer Kündigung immer neu anmelden.
- Die Belieferung mit Strom wird demnächst eingestellt oder Du hast bereits keinen Strom mehr. Auch wenn Dein Vertrag bald endet und danach nicht weitergeführt wird, musst Du neuanmelden.
- Du möchtest den Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ändern. Soll der Vertrag übertragen werden, muss immer eine Neuanmeldung erfolgen, egal ob es eine Weitergabe unter Eheleuten, Verwandten oder Fremden ist. Egal ob diejenigen dort gewohnt haben oder nicht – es ist immer eine Neuanmeldung nötig, wenn die Rechnung künftig auf eine andere Person lauten soll. Auch wenn jemand gestorben ist, kannst Du nicht wechseln, sondern musst immer neuanmelden. Wir empfehlen immer auch beim alten Anbieter zu kündigen, damit es keine Missverständnisse oder Doppelzahlungen gibt.
- Du hattest einen Privattarif und möchtest auf Gewerbe wechseln oder umgekehrt. Egal ob von Gewerbetarif zu Privattarif oder umgekehrt – hier ist immer eine Neuanmeldung nötig, selbst wenn alle Daten, wie Vertragspartner:in, Adresse und Bankverbindung gleichbleiben. Wir empfehlen dann immer sicherzugehen, dass der alte Vertrag auch wirklich gekündigt wurde.
Wenn der alte Netzvertrag und der Energievertrag nicht auf Dich lauten oder eine Kündigung im Raum steht, muss immer eine Neuanmeldung erfolgen. Das bedeutet, Du musst nach Auswahl des Tarifs und der Eingabe Deiner Daten immer „Ich möchte an dieser Adresse Strom neu anmelden“ für eine Neumeldung angeben.
Wenigstens gibt es auch einen Vorteil: Neuanmeldungen sind deutlich schneller und müssen aus rechtlichen Gründen von den Anbietern vorgezogen werden. Üblicherweise erfolgen sie in nur ein bis fünf Werktagen.
( Artikel veröffentlicht: 14.03.2024 )