PV-Anlagen sind ab 2024 steuerfrei

verfasst am 21.12.2023
PV-Anlagen sind ab 2024 steuerfrei

Für PV-Anlagen bis 35 Kilowatt peak (kWp) sowie Speicher entfällt ab 2024 bis 2025 die Umsatzsteuer. Damit werden Solaranlagen deutlich günstiger.

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Hurra, es gibt eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen fällt ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr an. Das wird auch als sogenannter „Nullsteuersatz“ oder auch als „echte Umsatzsteuerbefreiung“ bezeichnet. Diese ist befristet von 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025.

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Der Nullsteuersatz kommt bei allen Nutzungstypen zur Anwendung, egal ob es sich um einen Voll- bzw. Überschusseinspeiser handelt oder den Inselbetrieb (nicht-netzgebundene stationäre Anlagen). Ebenso ist egal ob die Anlage auf dem Dach montiert oder in das Dach integriert ist (wie zum Beispiel mit Solarziegeln), oder auch gebäudeintegriert an Fassaden – alles darf.

Auch sogenannte unselbstständige Nebenleistungen, also Leistungen um die Photovoltaikanlage optimal in Anspruch nehmen zu können, fallen darunter – zum Beispiel wenn Du zu den Photovoltaikmodulen Zubehör, Ersatzteile und Speicher geliefert und montiert bekommst.

Nicht unter den vergünstigten Steuersatz fallen Garantie- und Wartungsverträge. Hier gilt weiterhin der Normalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent.

Voraussetzungen zur Steuerbefreiung

Es gibt einige Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von PV-Anlagen:

  • Nicht mehr als 35 kW: Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage darf nicht mehr als 35 kW (peak) betragen.
  • Begünstigte Häuser: Die PV-Anlage muss auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden errichtet werden. Darunter fallen Gebäude, die Wohnzwecken dienen, öffentliche Gebäude, und Gebäude, die von Vereinen genutzt werden. Auch auf Schuppen, die zu diesen Häusern gehören, dürfen die Anlagen montiert werden.
  • Zuschuss: Du darfst nicht schon einen Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)bis zum 31. Dezember 2023 gestellt und bewilligt bekommen haben.
  • Bestehende Anlage: Bestehende Anlagen dürfen bis zu 35 kW aufgerüstet werden, auch mit Speicher und werden steuerbefreit. Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen weiterhin dem Normalsteuersatz.
  • Nur Kauf: Es muss sich um Kaufverträge handeln, bei Leasing- und Miet-Solaranlagen greift der günstigere Steuersatz zumeist nicht.
  • Fest verbunden: Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Photovoltaikmodule sind leider ausgenommen.
Deine Anlage ist angezahlt, aber noch nicht geliefert? Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 2023 kannst Du Deinen Steuersatz korrigieren lassen. Auch wenn Du in Raten bezahlt hast, und die letzte Rate erst danach bezahlt wird, gilt der günstigere Steuersatz.

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Über die Autorin
Geschrieben von Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Mag. Victoria Breitsprecher, MA
Victoria ist technische Redakteurin bei tarife.at. Sie bringt hochkomplizierte, technische Begriffe in eine verständliche Sprache. Unterstützung bekommt die Technik-Liebhaberin von ihrem Büro-Hund, Herr Baron 🐶.