Eine Indexanpassung ermöglicht es einem Anbieter die Wertminderung oder -steigerung des Geldes zu einem bestehenden Tarif auszugleichen. Nicht alle Anbieter räumen sich ein Recht auf Wertsicherung ein.
Einfacher gesagt: Wenn das Geld weniger wert wird (auch Inflation genannt), darf dein Anbieter die Preise leicht erhöhen, sofern das in den AGB vereinbart wurde. Die Indexanpassung wird auch Wertsicherung oder Wertanpassung genannt.
Verbraucherpreisindex der Statistik Austria
Dabei darf der Anbieter die Preise nicht erhöhen, weil er das einfach gern möchte, sondern muss sich an den österreichische Verbraucherpreisindex (VPI) halten. Dieser wird monatlich von der Statistik Austria veröffentlicht. Dabei zeigt er eine Entwicklung des Preisniveaus. Man kann daran sehen, ob es zu einer Inflation (Geld verliert an Wert) oder Deflation (Geld gewinnt an Wert) gekommen ist.
Wertsicherung und Indexanpassung
Nun kommt die Wertsicherung ins Spiel: Dabei handelt es sich um eine Klausel in den AGB. Mittels dieser darf dein Anbieter die Preise erhöhen, wenn die Inflation hoch ist. Gleichzeitig muss er die Preise verringern, sollte es zu einer Deflation kommen.Häufig ist ein Schwankungsraum angegeben, das heißt eine Angleichung passiert erst, wenn die Änderung des VPI mehr als einen bestimmten Prozentsatz ausmacht. Bei den meisten Anbietern liegt dieser zwischen 1-3%.
Kommt es also zu einer Preisanpassung, in der Regel bedeutet dies, dass du mehr zahlen musst, hast du keinen Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung. Das bedeutet, er darf die Preise für Grundgebühr oder andere Posten erhöhen. Hier läuft dein Vertrag trotzdem ganz normal weiter. Wenn du keine Mindestbindung hast, kannst du gleich kündigen, ansonsten musst du das Vertragsende abwarten.
Wenn dein Anbieter jedoch plötzlich eine Klausel zur Wertsicherung einführt, darfst du sofort außerordentlich kündigen. Denn hier ändert er die AGB zu deinen Ungunsten ab. Wenn du kündigen möchtest, kannst du hier eine rechtsgültige Kündigung erstellen. Vermerke in einem solchen Fall unbedingt, dass du von deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machst.
( Artikel veröffentlicht: 27.07.2020 )