Vor drei Jahren wurde die Nummernübertragungsverordnung (NÜVI 2022) neunovelliert. Nun gibt es die ersten Änderungen daran. Die Änderungen treten am 3. November 2025 in Kraft.
Die RTR hat sich verpflichtet, die Telekommunikationsgesetze alle drei Jahre zu prüfen. Prinzipiell zeigt sie sich vom neuen NÜVI überzeugt, kleine Nachbesserungen gab es aber trotzdem. Wir listen die Änderungspunkte auf:
Kündigung durch NÜVI
Die erste Änderung betrifft, dass sich Telekommunikationsgesetz und Nummernübertragungsverordnung nicht widersprechen. Laut § 119 Abs 2 TKG 2021 bewirkt die Portierung der Rufnummer nämlich automatisch auch die Beendigung des alten Vertrags. Mit einer Ausnahme: Du kannst explizit angeben, dass der alte Vertrag mit einer kostenlosen Ersatznummer weitergeführt wird. Das wurde nun im § 2a ergänzt.
Inhalt der NÜVI - Änderung in der Formulierung
Auch hat sich peinlicherweise ein Redaktionsfehler in die NÜVI-Verordnung in § 4 verirrt, in der es darum geht, was in der NÜVI alles enthalten sein muss. Hier wurde ein Absatz irrtümlich kopiert, der wird nun neu formuliert. Nun regelt der dritte Absatz, dass die Nummernübertragungsinformation für Fälle, in denen der Endnutzer eine Fortführung des alten Vertrages wünscht, dessen Kontaktstelle zu enthalten hat. Kleine Präzisierungen gab es auch bei anderen Absätzen.
Ausnahmeregelung wenn es keine NÜVI mehr gibt
Für den Fall, dass ein Anbieter einfach seine Dienste beendet und nicht mehr verfügbar ist, wie etwa bei einem Konkurs, standen Kund:innen vor dem Problem keine NÜVI mehr zu erhalten. Der alte Anbieter war nicht mehr verfügbar und die Nummer ging damit verloren. Nun ist es in § 6 Abs 2 NÜV in solchen Ausnahmefällen möglich eine Rufnummernübertragung trotzdem starten zu können. Du musst nur mittels alter Rechnungen oder auch Bildschirmscreenshots nachweisen können, dass Du Inhaber:in der Rufnummer bist und Dein alter Anbieter nicht auf Dich reagiert. Dann darf Dich Dein neuer Anbieter trotz fehlender NÜVI portieren.